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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

UTC Umwelttechnik und Ziviltechniker GmbH

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der UTC.

b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der UTC ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Durch diese Regelung wird die Wirksamkeit von formlosen Erklärungen von Vertretern von der UTC gegenüber dem Kunden nicht eingeschränkt.

c) Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

2. Angebote, Nebenabreden

a) Angebote der UTC sind, sofern nichts anderes angegeben ist, hinsichtlich aller angegebenen Daten unverbindlich, freibleibend und erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern. b) Angebote werden von der UTC nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die UTC übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit.

c) Enthält eine Auftragsbestätigung von der UTC Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

d) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Durch diese Regelung wird die Wirksamkeit von formlosen Erklärungen von Vertretern von der UTC gegenüber dem Kunden nicht eingeschränkt.

e) Angebote besitzen, grundsätzlich und falls nicht anders vereinbart, eine Gültigkeit von 3 Monaten ab Erstellung.

3. Auftragserteilung

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die UTC um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. Durch diese Regelung wird die Wirksamkeit von formlosen Erklärungen von Vertretern von der UTC gegenüber Konsumenten nicht eingeschränkt.

c) Die UTC verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des an die UTC erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

d) Die UTC kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte (Unterbeauftragung) heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen.

e) Die UTC sieht vor, ein akkreditiertes Prüflabor mit allfällig erforderlichen chemischen Analysen zu beauftragen.

 

 4. Pflichten des Auftraggebers

a) Die Einbautenerhebung und schriftliche Freigabe der Bohr- und Schurfstellen hinsichtlich unterirdischer Einbauten erfolgt rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten durch den Auftraggeber, so dass aus diesem Titel keine Verzögerungen oder Zusatzkosten für die UTC entstehen.

b) Der Auftraggeber hat den Arbeitsbereich während der gesamten Bau Dauer uneingeschränkt zugänglich und frei zu halten. Die Durchführung der Arbeiten kann während üblicher Arbeitszeiten (Montag - Freitag jeweils 07 Uhr bis 18 Uhr) erfolgen. Das Ausweichen auf Nacht- oder Wochenendzeiten ist nicht erforderlich.

c) Der Auftraggeber hat während der Dauer des Auftrags die Baustelle durch geeignete Maßnahmen wie z.B. Bauzaun oder ähnliches gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern. Er hat dabei die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

d) Der Auftraggeber hat der UTC vor Auftragsdurchführung über bestehende Sicherheitsvorkehrungen und Vorschriften auf der Baustelle und insbesondere über Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten.

e) Der Auftraggeber stellt bauseits kostenlos sanitäre Anlagen für die auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter von der UTC zur Verfügung, soweit nicht bereits sanitäre Anlagen vorhanden sind.

f) Werden durch die von der UTC zu erbringenden Leistungen Grundstücke in Anspruch genommen, die nicht im Eigentum des Auftraggebers stehen, so hat dieser rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen eine schriftliche Genehmigung zur Nutzung der Grundstücke vorzulegen.

g) Im Fall einer Dauerbeanspruchung sind entsprechende grundbuchmäßige Dienstbarkeiten der betroffenen Eigentümer beizubringen. Die damit zusammenhängenden Kosten, Mieten und Abfindungen trägt der Auftraggeber.

5. Rücktritt vom Vertrag

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

b) Bei Verzug von der UTC, mit einer Leistung, ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen (bei Kunden genügt die einfache Schriftform).

c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die UTC unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die UTC zum Vertragsrücktritt berechtigt.

d) Ist die UTC zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält die UTC den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der UTC erbrachten Leistungen zu honorieren.

e) Konsumenten im Sinne des KSchG haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen wurde. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Konsument die UTC mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

 

6. Rechnungslegung, Zahlung

a) Erbrachte Leistungen werden monatlich und nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

b) Den Einheitspreisen liegt eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde. Ist aus projektbedingten Gründen eine Überschreitung der Arbeitsstunden in Absprache mit dem Auftraggeber erforderlich, kommen die gesetzlich gültigen Zuschläge zur Verrechnung.

c) In den angegebenen Rechnungsbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

d) Zahlungen sind binnen 14 Tagen nach gesonderter Rechnungstellung rein netto ohne Abzug zu erbringen.

e) Ein Skontoabzug ist nur aufgrund ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung und innerhalb der hierzu vereinbarten Zahlungsfrist zulässig.

f) Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist die UTC berechtigt, jederzeit und zwar auch abweichend von den ursprünglich vereinbarten Zahlungsbedingungen Vorauskassa, Barzahlung oder andere Sicherstellungsleistungen zu verlangen.

g) Bei Zahlungsverzug berechnet die UTC dem Auftraggeber 9,2 % Verzugszinsen p.a.

h) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig. Kunden dürfen nur mit anerkannten, gerichtlich festgestellten und konnexen Gegenforderungen sowie bei Zahlungsunfähigkeit von der UTC aufrechnen.

 

7. Preisanpassungsklausel

a) Die angebotenen Einheitspreise gelten für die Dauer von 12 Monaten ab Angebotserstellung als Festpreise. Danach werden die Preise entsprechend der Indexierung auf Basis das von der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten jährlich verlautbarten Basiswertes angepasst.

8. Gewährleistung und Schadenersatz

a) UTC übernimmt die Gewährleistung für die Richtigkeit des Ergebnisses der Inspektion.

b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind für Unternehmer ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der UTC innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

c) Die UTC hat ihre Leistungen mit der von ihr als Inspektionsstelle zu erwartenden Sorgfalt zu erbringen.

d) Der Anspruch auf Nachbesserung oder Neuerbringung erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises.

9. Haftung

a) Die UTC haftet für die Richtigkeit des Ergebnisses der Inspektion.

b) Die UTC haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch das Verschulden von Mitarbeitern und/ oder Einsatz von Geräten und Fahrzeugen von der UTC verursacht werden.

c) Für Rechtsgutverletzungen und Schäden aller Art, die durch die UTC aufgrund fehlender Informationen des Auftraggebers verursacht werden, ist eine Haftung von der UTC ausgeschlossen.

10. Erfüllungsort

a) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Sitz der UTC.

11. Geheimhaltung

a) Die UTC ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen sowie aller Informationen, die während der Ausführung der Inspektionstätigkeiten erhalten oder erstellt werden, verpflichtet. Sollten im Zuge von örtlichen Erhebungen bzw. der Probenahme vor Ort Verunreinigungen oder gefährliche Substanzen im Sinne der Umweltgefährdung angetroffen werden, sind wir im Rahmen unserer Befugnis und Vereidigung verpflichtet die zuständige Landesbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.

12. Schutz der Pläne

a) Pläne, Gutachten, Berichte, technische Unterlagen und dgl. von der UTC sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung von der UTC zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.

13. Rechtswahl, Gerichtsstand

a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und der UTC kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird bei Unternehmern die Zuständigkeit des sachlich zuständigen

Kontakt

Wenn Sie allgemeine Fragen zu den Diensten oder den von uns über Sie erfassten Daten und deren Verwendung haben, kontaktieren Sie uns bitte unter:

Name: UTC Umwelttechnik Ziviltechniker GmbH

Anschrift: Feldkirchnerstraße 24, 9020 Klagenfurt

E-Mail-Adresse: office@utc.co.at

Gültig ab 20.12.2022 

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